Änderungen 2020 - HuG Hilter, Dissen Bad Rothenfelde e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

Änderungen 2020

Aktuelles
Im Folgenden werden Änderungen im Jahr 2020 kurz vorgestellt ohne Anspruch auf Vollsträndigkeit:

Mieter können rückwirkend überhöhte Miete zurückfordern
Seit 2015 gilt in vielen deutschen Städten die sogenannte Mietpreisbremse. In den aktuell rund 300 betroffenen Städten darf der Mietpreis einer Bestandswohnung bei Neuvermietung nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Von 2020 an müssen sich Vermieter nun darauf einstellen, dass Mieter überzahlte Mieten auch rückwirkend zurückverlangen können, und das bis zu einem Zeitraum von 30 Monaten. Dazu muss der Mieter den Verstoß aber innerhalb dieses Zeitraums nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt haben. Eigentlich sollte die Mietpreisbremse, beziehungsweise die Möglichkeit der Länder, eine solche zu verhängen, Ende 2020 auslaufen. Nun ist die Regelung bis Ende 2025 verlängert worden.
Grundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich die Mietpreisbremse orientiert, sind die Mietspiegel der Städte. Deren rechtliche Grundlage sollte noch 2019 reformiert werden und der Betrachtungszeitraum der Mieten von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Das Gesetzesvorhaben wurde jedoch im Dezember 2019 zunächst verschoben. Es gelten die bisherigen Mietspiegel.

Gesetzesinitiative gegen Mietwucher
Auf Initiativen der Länder Bayern und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat Gesetzentwürfe zur verstärkten Bekämpfung von Mietwucher durch das Wirtschaftsstrafgesetz erarbeitet, die in den Bundestag eingebracht werden sollen. Bisher mussten Mieter nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht hätten und der Vermieter ihre Zwangslage ausgenutzt habe. Diese Nachweise sollen nach Vorstellungen der Länder wegfallen und der bisherige Bußgeldrahmen auf bis zu 100.000 Euro erhöht werden.

Aktuellen Energieausweis vorlegen
Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermieten will, muss dem Mietinteressenten seit Januar 2009 einen Energieausweis vorlegen, der die energetischen Kennwerte des Hauses enthält.
Für Wohngebäude mit einem Baujahr bis 1965 galt diese Pflicht bereits seit Juli 2008.
Da Energieausweise eine Laufzeit von 10 Jahren haben, sollten Eigentümer mit älteren Ausweisen sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmern.

Rauchwarnmelder im Bestand nachrüsten
Vermieter sind dafür verantwortlich, dass ihre Mietwohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind.
Im Neubau sind diese bereits in allen Bundesländern Pflicht. Für Bestandsbauten gilt derzeit in Berlin und Brandenburg noch eine Übergangsfrist, die zum 31.12.2020 ausläuft.
Danach gilt die Rauchwarnmelderpflicht in allen 16 Bundesländern für Alt- und Neubauten.


(c) Cpyright 2010 - 2024 Andreas Foth, Bad Rothenfelde
Zurück zum Seiteninhalt